AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen TWB unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien nennen einander handlungsbevollmächtigten Ansprechpartner und deren handlungsbevollmächtigten Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird TWB ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben. Der Kunde unterstützt TWB bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen.

Vertragesgegenstand ist die Durchführung von Werbemaßnahmen an Taxen. Für den Kunden ist das in dem Auftragsformular liegende Angebot zum Abschluss eines Vertrages innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fristen verbindlich. Der Auftrag bedarf der schriftlichen Annahme durch TWB innerhalb einer Frist von 2 Wochen, wenn der Gegenstand des Auftrages die Durchführung einer Werbung an einem Taxi entspricht. Umfasst der Auftrag hingegen die Werbung an mehreren Taxen verlängert sich die Frist, innerhalb der TWB die Annahme des Auftrages bekannt geben kann um eine Woche auf insgesamt 3 Wochen.

Es besteht kein Annahmezwang von Aufträgen wenn die Aufträge wegen der Herkunft, des Inhaltes oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der TWB abzulehnen werden. Speziell wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder wenn die Veröffentlichung gegen die Interessen der TWB oder der Taxiunternehmer verstößt.

Die Angaben des Auftragsformulars bestimmen die Dauer der vertraglichen Bindung. Ist für den Beginn der Laufzeit kein konkretes Datum vereinbart, startet die Laufzeit mit dem Datum der Erstmontage der Werbung am Taxi. Der Vertrag ist dann ohne Unterbrechung abzuwickeln. Ist die Aufnahme der Werbung in der vorgegebenen Frist nicht möglich, so hat TWB den Kunden darüber zu informieren. Erfolgt die Anbringung der Werbung bei mehreren Fahrzeugen nicht im gleichen Zeitraum, so gilt ein mittlerer Laufzeitbeginn als vereinbart. Ist das Vertragsverhältnisse datumsmäßig (Anfangsdatum und Enddatum) nicht bestimmt, beträgt die Laufzeit mindestens ein Jahr. Die Bindungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht 3 Monate vor Ablauf der Erstbindungsfrist schriftlich kündigt. Ist die TWB aus nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Anzahl der Taxen bzw. über die vereinbarte Zeitspanne die benötigten Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich der Inhalt des Vertrages auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Taxen bzw. auf den sich durch die nicht zu vertretene Änderung ergebende Zeitspanne. Entstehet eine Vertragsunterbrechung, die weder vom Kunden noch von TWB vertretbar ist, verlängert sich die Werbepflicht für den Zeitraum der Unterbrechung. Eine durch nicht von der TWB zu vertretenden Umständen erforderliche Unterbrechung der Werbeleistung, entbindet den Kunden nicht vom Vertrag. Die vereinbarte Vertragslaufzeit wird dementsprechend verlängert. Der Auftraggeber ist zur Kürzung oder Beendigung des vereinbarten zu zahlenden Werbeentgelts nicht berechtigt, ebenso sind Zahlungen von Schadenersatz ausgeschlossen. Derartige Umstände berechtigen den Auftraggeber nicht vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die Zahlung der vereinbarten Beträge zu ändern. Aus folgenden Gründen ist TWB berechtigt fristlos vom Vertrag zurückzutreten: Verstöße gegen religiöse und politische Neutralität; Vermögensverfall oder Illiquidität des Kunden; marktschreierische Aufmachung.

Im Auftragsformular werden das vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt und der dazugehörige Fälligkeitstermin festgehalten. Ist das zu entrichtende Entgelt nicht in einer Summe zu begleichen, hat die erste Teilzahlung des Werbehonorars 4 Wochen vor Beginn der Werbemaßnahme zu erfolgen. TWB ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Werbemaßnahmen einzustellen, bis das unbeglichene Werbehonorar des Auftraggebers bezahlt ist. Entstehen durch die Werbeeinstellung Mehrkosten wie Demontage bzw. erneute Montage der Werbefolien, wird dies zu Lasten des Auftraggebers verrechnet. Im Falle des Verzuges können somit folgende Mehrkosten für den Auftraggeber entstehen: Mahnkosten je Mahnung von 7,- €; Verzugszinsen von 1,0 % über dem zum Zeitpunkt der Mahnung liegende Euribor der EZB. Liegt eine Stundung des Werbehonorars vor, tritt dieselbe Regelung in Kraft. Bei Unfällen, Reparaturen oder Fahrzeugwechsel der Taxen ist ein Ausfallsatz von 6% vereinbart.

Werden Werbefolien oder Druckvorlagen vom Kunden selbst zur Verfügung gestellt, ist dieser für rechtzeitige und kostenfreie Anlieferung zur vereinbarten Zustelladresse verantwortlich. Entsprechen die angelieferten Werbefolien nicht der nötigen Qualität, sind fehlerhaft oder weisen erkennbare Beschädigungen auf, sind diese unverzüglich vom Auftraggeber auszutauschen. Der Kunde haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die durch die von ihm bereitgestellte und verwendete Werbefolie entstanden sind, auch wenn diese von TWB am Fahrzeug angebracht wurde. Wird die Anbringung der Werbefolie vom Auftraggeber selbst durchgeführt, so hat dieser eine sachgemäße Montage zu gewährleisten. Beauftragt TWB Firmen zur Anbringung der Werbefolien, ist eine Haftung von TWB ausgeschlossen, sofern der Schadensfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Übernimmt die Produktion der Werbefolien TWB, müssen die benötigten Grafiken innerhalb einer Woche zur Verfügung gestellt werden. Die zur Verfügung gestellten Grafiken sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für die Taxiwerbung genützt werden.

Entstehen aus der durchgeführten Werbung, insbesondere aufgrund Gestaltung/Werbeaussage auf den Werbefolien Ansprüche Dritter, ist TWB jeder Haftung zu entziehen. Eine Unterbrechung bzw. Einstellung der Werbung im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung Rechte Dritter, entbindet den Kunden nicht von der vereinbarten Zahlung des Werbehonorars.

Während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien verpflichtet sich der Auftraggeber (ohne Zustimmung von TWB) keine Taxiunternehmer im Tarifgebiet Salzburg für einen Zeitraum von einem Jahr abzuwerben bzw. anzustellen. Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber eine vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Werden dem Auftraggeber Kenntnisse und Erfahrungen mitgeteilt oder Unterlagen übergeben, sind diese ausschließlich für die Verwendung des Vertrags bestimmt. Dritten sind diese Kenntnisse nicht zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages über dessen Abwicklung gewonnene Kenntnisse. Über die Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbaren die Parteien Geheimhaltungspflicht. Nimmt eine Vertragspartei Bezug auf die andere Vertragspartei in Presseerklärungen, Auskünfte oder dergleichen, muss dies zuerst auf Zulässigkeit mit dem Vertragspartner schriftlich (oder per E-Mail) abgestimmt werden. Sollten während des Werbezeitraums Mängel auftreten, kann der Auftraggeber unverzüglich Nachbesserungen fordern. Das Recht zur Erhebung von Mängelrügen beschränkt sich auf die in der Verantwortlichkeit von TWB liegende Beseitigung solcher Mängel. Die Haftung von TWB ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Die Höhe dieser Schadensersatzansprüche gegen TWB ist beschränkt auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden unmittelbaren Schadens des Auftraggebers. Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die TWB ist berechtigt, am Fahrzeug (auf oder neben der Werbefolie) auf sich hinzuweisen.

Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Des Weiteren werden ungültige Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzt. Die geänderten Bestimmungen sollten den ungültig gewordenen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Die Kündigung (bzw. alle Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen) hat schriftlich zu erfolgen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von TWB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzburg.