Pflichten des Taxilenkers

Gewählte Wegstrecke:

Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. Ist aufgrund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

Wechselgeld:

Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, das er auf eine Geldnote von 50,- € , die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.

Quittung:

Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges angeführt ist.

Pflichtfahrgebiet:

Für das Taxigewerbe besteht Beförgerungspflicht: innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde und innerhalb des Tarifgebietes, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind.

Verhalten der Lenker:

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

Fundgegenstände:

Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Polizeidienststelle abzugeben. Der Lenker hat den Gewerbeinhaber hievon zu verständigen.