Pflichten des Arbeitnehmers

a) Arbeitspflicht

Für den Arbeitnehmer besteht die Hauptverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag in der zur Verfügungstellung seiner Arbeitsleistung. Die Arbeitspflicht hat der Arbeitnehmer persönlich zu erfüllen. Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat prinzipiell nur der Arbeitgeber. Überträgt der Arbeitgeber diesen Anspruch auf einen Dritten, ohne das eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer besteht, so kann der Arbeitnehmer dem Dritten die Arbeitsleistung verweigern.

b) Sorgfaltspflicht

Die Arbeitsleistung ist nach den Weisungen des Arbeitgebers durchzuführen. In der Durchführung dieser Arbeit bzw. der Weisungen gilt für den Arbeitnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht. Er hat die Arbeit nach besten Kräften und mit der nötigenSorgfalt zu leisten. Für Erfolg oder Mißerfolg der ordnungsgemäßen erbrachten Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer nicht verantwortlich.

c) Haftpflicht

Eine Verantwortung in Form einer Haftpflicht besteht erst bei einer Schuldhaften Nichterfüllung der Arbeitspflicht bzw. bei einer schuldhaften Nichtbefolgung der Sorgfaltspflicht. (siehe Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)

d) Treuepflicht

Eine besondere Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis besteht noch in der sogenannten Treuepflicht. Diese Treuepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Interessen des Arbeitgebers und dessen Unternehmen nach Möglichkeit wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigt (z.B: Rufschädigung, negative Werbung ...).

e) Pflichten des Arbeitnehmers laut Kollektivvertrag

für die Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (siehe Kollektivvertrag)