Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

(Sonderbestimmungen zum Schadenersatzrecht des ABGB)

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er dem Arbeitgeber bei Verrichtung seiner Dienstleistung zugefügt hat. Die Haftung richtet sich nach folgenden Verschuldensgraden:

1. Entschuldbare Fehlleistung:

Bei entschuldbarer Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

2. Versehen:

a) minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstnehmer grundsätzlich für den verursachten Schaden. Im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes kann jedoch der Ersatz gemäßigt oder auch ganz erlassen werden.

b) Versehen (grobe Fahrlässigkeit) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für den verursachten Schaden. Auch hier kann der Ersatz im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes herabgesetzt, nicht jedoch ganz erlassen werden.

3. Vorsatz (deliktisches Verhalten, wie Sachbeschädigung usw.):

Bei vorsätzlich zugefügtem Schaden hat der Arbeitnehmer vollen Schadenersatz zu leisten. Für das richterliche Mäßigungsrect ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  • Grad des Verschuldens,
  • Ausmaß der Verantwortung,
  • Grad der Ausbildung,
  • Berücksichtigung des mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Wagnisses bei der Bemessung des Entgeltes.

Kollektivvertragliche und einzeldienstvertragliche Regelungen, die den Arbeitnehmer besserstellen, sind möglich (siehe Kollektivvertrag).